Satzung des Historischen Schützenvereins Wirmighausen
§ 1
Der Verein "Historischer Schützenverein Wirmighausen" ist ein Zusammenschluß männlicher Bürger aus Wirmighausen und führt den Namen:
"Historischer Schützenverein Wirmighausen e.V."
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Sitz des Vereins ist Diemelsee-Wirmighausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Schützenvereins ist, den Heimatgedanken, echtes dörfliches Brauchtum und überlieferte Tradition wachzuhalten, bei allen Zusammenkünften und festlichen Veranstaltungen zu pflegen und zu fördern, um dadurch allen Bürgern den Gemeinsinn zu erhalten, der bereits vor mehr als 300 Jahren zur Bildung des Schützenvereins geführt hat. Das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Verantwortungsbewußtsein gegenüber unseren Dorfbewohnern ist immer wieder neu zu festigen.
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben
Der Schützenverein hat sich zur Aufgabe gestellt:
a) alle fünf Jahre ein "Historisches Schützenfest" in überlieferter Form durchzuführen, bei dem nach alter Regel im Königsschießen ein Schützenkönig für die kommenden fünf Jahre ermittelt wird,
b) in gewissen Zeitabständen Schnadezüge durchzuführen, wozu neben unseren Schützenbrüdern auch Abordnungen der angrenzenden Gemeinden einzuladen sind,
c) auch die Pflege des Schießsports gehört zu den Aufgaben des Vereines. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält der Verein einen Schießstand „Hinter dem Gürenberg“.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied (Schützenbruder) kann jede unbescholtene, männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme, die schriftlich oder mündlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, mit einer Kündigungsfrist von 12 Wochen.
c) durch Ausschluß, - bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder wiederholten Verstößen gegen die Anordnung des Vorstandes,
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines.
Bevor ein Ausschluß ausgesprochen wird, ist das Mitglied zu hören.
Ein Ausschluß kann nur durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann über den Ausschluß Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist dann endgültig.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte am Verein und am Vereinsvermögen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte am Verein, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitwirken. Jedes Mitglied hat das Recht, soweit zumutbar auch die Pflicht, bei allen Veranstaltungen des Schützenvereins mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
a) den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen zu unterstützen,
b) die ihnen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
c) die Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder über 70 Jahre sind beitragsfrei.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der engere Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder und oberstes Organ des Vereins. Innerhalb eines Kalenderjahres ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch Bekanntgabe in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Diemelsee in den Straßen "Am Wasser" und "Brink". mit einer Frist von 14 Tagen.
Ferner erfolgt eine Mitteilung in der Waldeckischen Landeszeitung und der Waldeckischen Allgemeinen.
Wichtige Tagesordnungspunkte sind mit der Einladung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des engeren und erweiterten Vorstandes,
b) Wahl der Offiziere, Fahnenoffiziere und eines Festausschusses für das Schützenfest,
c) Beschlußfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
d) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
e) Genehmigung des Kassenberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Satzungsänderungen,
j) sonstige wichtige Angelegenheiten, die den Verein betreffen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später eingehende Anträge und Anträge, die mündlich während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können, müssen aber nicht behandelt werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge, die mündlich während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Über zugelassene Anträge kann die Mitgliederversammlung beschließen.
Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt.
Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zustimmung einer ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wiedervorlage in einer der nachfolgenden Versammlungen ist möglich.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierfür dem Wahlleiter vorliegt.
Bei Wahlen zum Vorstand wird aus der Versammlung ein Wahlleiter ernannt, der die Vorstandswahl durchführt.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, von denen vor jeder Versammlung, in der ein Kassenbericht gegeben wird, eine Prüfung der Kassenführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durchzuführen ist.
Im Schützenfestjahr kann die Anzahl der zu wählenden Kassenprüfer auf drei erhöht werden. Vorstands- und Festausschußmitglieder können nicht Kassenprüfer sein. Die Amtszeit der Kassenprüfer beläuft sich auf jeweils ein Jahr.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn unter Angabe von Gründen dies von mindestens 30 Mitgliedern beantragt wird.
§ 10
Der engere Vorstand
Der engere Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Schützenkönig.
Die unter a) bis d) Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, wobei einer jeweils der erste Vorsitzende oder zweite Vorsitzende sein soll.
Die Vorstandsmitglieder a) bis d) werden im Turnus der Schützenfeste auf fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die unter a) bis d) Genannten werden im gleichen Jahr nach der Durchführung des Schützenfestes neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlzeit aus, tritt bis zur Wahl eines Nachfolgers der Stellvertreter an seine Stelle.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens sowie die Planung und Leitung aller Veranstaltungen.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn der erste Vorsitzende dies für nötig erachtet oder Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Dem Schriftführer obliegt es, den gesamten Schriftwechsel, soweit er nicht vom ersten Vorsitzenden selbst erledigt wird, zu führen.
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen hat er Niederschriften anzufertigen, diese zu unterschreiben und vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen zu lassen.
Der Kassenwart hat die Aufgabe, die Finanzen des Schützenvereins nach den Anweisungen des Vorstandes zu verwalten. Er muß über den gesamten Zahlungsverkehr genau Buch führen, die Kassenbücher und die Belege gut aufbewahren. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Beiträge rechtzeitig erhoben und kassiert werden. Der Mitgliederversammlung ist jährlich der Kassenbericht vorzulegen.
Der Schützenkönig wird durch Schießen auf die Scheibe ermittelt und ist ab diesem Zeitpunkt für fünf Jahre höchster Repräsentant des Schützenvereins.
Mit ihm steht auch die Schützenkönigin im Mittelpunkt der Öffentlichkeit.
Mit der Proklamation des neuen Schützenkönigs und Übergabe der Kleinodien gehen alle Befugnisse auf denselben über.
Er ist für die ihm anvertrauten Kleinodien voll verantwortlich und gehalten, bei Ablauf seiner Regentschaft die Kleinodien des Historischen Schützenvereins durch Stiften eines Schildes zu erweitern.
Er ist ferner für seine Untergebenen verantwortlich.
Stirbt ein Schützenkönig während seiner Regentschaft oder ist er aus anderen Gründen außerstande, am nachfolgenden Schützenfest teilzunehmen, trägt ein Vorstandsmitglied oder ein von der Mitgliederversammlung ernanntes Mitglied an seiner Stelle das Kleinod aus.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Oberst des Schützenbataillons,
b) den ehemaligen Schützenkönigen sowie dem Ehrenvorsitzenden,
c) dem stellvertretenden Schriftführer,
d) zwei stellvertretenden Kassenwarten.
Die unter c) und d) Genannten werden für den gleichen Zeitraum wie der geschäftsführende Vorstand gewählt.
Der erweiterte Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden jeweils einberufen.
Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
Stehen organisatorische Fragen, insbesondere zum Schützenfest, an, sind ein für diesen Zweck gebildeter Festausschuß, Hauptleute oder fachkundige Personen mit einzuladen.
Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit.
§ 12
Gliederung beim Schützenfest
Für die Festzüge beim Schützenfest unterscheiden wir
a) die Männerkompanie;
Hierzu gehören alle verheirateten Männer, die am Festzug teilnehmen, sofern sie nicht in historischen Gruppen, wie Geschützgruppe, Pioniere usw. mitwirken.
b) die Geschützgruppe;
Hierzu gehören 18 Schützenbrüder, die im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines zum Abfeuern von Böllerschüssen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes sind.
c) die Burschenkompanie;
Diese besteht aus allen nicht mehr schulpflichtigen jungen Männern, die noch unverheiratet sind und nicht in anderen Gruppen mitwirken. Für Burschen über 30 Jahre besteht die Möglichkeit, in die Männerkompanie überzuwechseln.
d) die Schülerkompanie;
Hierzu gehören alle Jungen im hauptschulpflichtigen Alter.
Männerkompanie, Geschützgruppe, Burschenkompanie und Schülerkompanie werden jeweils von einem Hauptmann angeführt und unterstehen gemeinsam dem Oberst als Bataillonskommandeur.
Der Oberst, als ranghöchster Offizier, hat beim Schützenfest, Ausmärschen usw. die höchste Kommandogewalt. Zur Bewältigung seiner Aufgaben steht ihm ein Adjutant zur Seite. Oberst und Adjutant werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Oberst wird vom Hauptmann der Männerkompanie vertreten.
Die Männer- und Burschenkompanie sowie die Geschützgruppe schlagen in einer Mitgliederversammlung je ihren Hauptmann und die Zugführer (je zwei) zur Wahl vor.
Der Hauptmann der Schülerkompanie wird auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
§ 13
Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand, erweiterter Vorstand oder 1/3 aller Mitglieder dies beantragen.
Ein entsprechender Beschluß bedarf in diesem Fall einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Alle Verbindlichkeiten des Vereins müssen vor seiner Auflösung erfüllt sein.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die politische Gemeinde Diemelsee, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Ortsteiles Wirmighausen zu verwenden hat.
Nach Möglichkeit sollte das Vermögen zur Pflege und Förderung dörflichen und kulturellen Brauchtums verwendet werden. Die Gemeinde soll ferner verpflichtet sein, die kulturhistorischen Werte des Vereins, wie Kleinod, Fahnen, Kanone usw. der Nachwelt zu erhalten.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in der Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit, rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
§ 15
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30. April 1999 genehmigt worden. Sie tritt, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diemelsee-Wirmighausen, den 30. April 1999